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Reformprozess Bundesteilhabegesetz (BTHG): Hamburger Wohlfahrtsverbände sehen Hamburg in der Verantwortung Errungenschaften zu verteidigen!

Die Hamburger Wohlfahrtsverbände antworten im Folgenden auf Reformvorschläge der Bundesländer zur Finanzierung der Eingliederungshilfe. Mit Sorge beobachten wir einen politischen Diskurs, in dem die Menschen und das Ziel ihrer Teilhabe zunehmend aus dem Blick geraten. Wir appellieren an die Hamburger Akteure im Aushandlungsprozess mit den Bundesländern und dem Bund nicht hinter die Errungenschaften des BTHG zurückzufallen. Hamburg muss im Reformdiskurs eine starke Stimme für mehr Inklusion sein! Anderenfalls würde Hamburg dem im eigenen Koalitionsvertrag formulierten Anspruch einer „Inklusionsmetropole“ nicht gerecht.

Als Mitglied der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe (BAGüs) steht Hamburg aktuell im Dialogprozess mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zur Weiterentwicklung des BTHG. Die BAGüs fordert umfassende Reformen und finanzielle Unterstützung, um die Eingliederungshilfe (EGH) und Sozialhilfe nachhaltig weiterzuentwickeln. Ziel sei es, die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu verbessern, Barrieren abzubauen und die finanzielle Belastung der Kommunen und Länder zu reduzieren. Dabei wird eine stärkere Verantwortung des Bundes betont, um die Herausforderungen der sozialen Sicherungssysteme zu bewältigen. Aus Sicht der Hamburger Wohlfahrtsverbände nennt die BAGüs auch einen sehr konkreten und unterstützenswerten Vorschlag: Die von den Einrichtungsträgern plausibilisierten KdU sollten in der Tat vollständig aus den Bundesmitteln gem. SGB XII finanziert werden. Die ergänzende Finanzierung aus der SGB IX-Fachleistungsstunde durch die Bundesländer ist schlicht nicht sachgerecht.

Weitere Vorschläge hingegen folgen nicht dem Anspruch die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen oder den Abbau von Barrieren weiter zu verbessern. Aus Sicht der Wohlfahrtsverbände beziehen sich die Vorschläge eindimensional auf Instrumente zur Kostendämpfung im Leistungsrecht der Eingliederungshilfe; was sich in Umsetzung der Vorschläge zum Nachteil für Menschen mit Behinderungen auswirken würde. Hierzu seien zentrale Punkte benannt:

Die BAGüS beansprucht die Kompetenz der EGH-Leistungsträger zur Bedarfsplanung. Dabei wird sogar explizit von der „Ablösung des Vereinbarungsprinzips (Kontrahierungszwang nach §§ 123 ff SGB IX)“ gesprochen. Tatsächlich würde eine vollständige Steuerung durch die EGH-Leistungsträger drastische Auswirkungen auf das Angebot und die Angebotsvielfalt haben. In einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, 30.9.1993, 5 C 41/91) wurde bereits 1993 einem solchen Bedarfsplanungsrecht der Leistungsträger eine Absage erteilt.

Unter dem gleichen Punkt wünscht sich die BAGüS ein „regionales Belegungsrecht“ der EGH-Leistungsträger. Hier deutet sich ein Roll Back zu stationären Leistungsformen an. Ambulante Leistungsangebote lassen sich nicht „belegen“ wie eben stationäre Plätze. Auch das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten, das mit dem BTHG exponiert gesetzt wurde, würde hiermit konterkariert.

Von der ebenfalls durch die BAGüS geforderten „Komplexitätsreduzierungen im Vertragsrecht“ und der Überprüfung der Schiedsstellenfähigkeit, stehen zudem eine Leistungsreduzierung bzw. eine Abkehr von der personenzentrierten Leistungserbringung zu befürchten. Schiedsstellen gewähren einen niedrigschwelligen Zugang zur Klärung differenter Rechtsauffassungen und verhindern gerichtliche Auseinandersetzungen, die einerseits deutlich kostenintensiver und andererseits wesentlich zeitintensiver wären.

Die von der BAGüS gewünschte Überprüfung und Anpassung der Regelungen zur Bedarfsermittlung nach dem BTHG lässt ebenfalls mutmaßen, dass von dem wichtigen Prinzip der Personenzentrierung Abstand genommen werden soll. Das BTHG hatte den individuellen Bedarf eines Menschen über das Interesse des Leistungsanbieters gestellt. Der individuelle Bedarf sollte personenzentriert aufgegriffen werden. Die BAGüS führt hingegen an, dass die gesetzlichen Vorgaben der Bedarfsermittlung zu „komplex und verwaltungsaufwändig“ seien. Anstelle einer Standardabsenkung sollte der Fokus auf vergleichbare Standards durch eine bundesweit einheitliche Bedarfserfassung sowie Gesamt- bzw. Teilhabeplanverfahren liegen.

Noch besonders hinzuweisen ist auf die BAGüS-Forderung eines Vorranges der Pflegeleistungen gegenüber den EGH-Leistungen. Hier ist eine Rückführung der Ansprüche von Menschen mit Behinderungen raus aus dem System der Teilhabeleistungen und rein in das System der Sozialhilfe auszumachen. Dies würde nichts Geringeres als einen menschenrechtlichen Rückschritt bedeuten. Für die Hamburger Wohlfahrtsverbände gilt: Menschen mit Behinderung müssen auch bei steigenden pflegerischen Bedarfen in der gewählten Wohnform der Eingliederungshilfe verbleiben können! Es ist nicht akzeptabel, dass sie aus ihrem bisherigen Wohnumfeld ausziehen und künftig in einer Pflegeeinrichtung leben müssen.

Es ist richtig, dass die Kostensteigerungen zu einem großen Teil durch Tarifsteigerungen und Inflationsausgleiche bei Leistungserbringern und -trägern verursacht werden. Den Vorschlag der BAGüS, der Kostendynamik mit einem Leittarif zu begegnen, müssen die Wohlfahrtsverbände aber entschieden ablehnen. Die Einrichtungen sind in aller Regel fest an Tarifverträge gebunden und Sozialgerichte haben in allen Instanzen bestätigt, dass Tarife wirtschaftlich sind. Die Festlegung auf nur einen Tarif und die Limitierung der Tarifumsetzung würde die Eingliederungshilfe im Wettbewerb um die dringend benötigten Fachkräfte erheblich schwächen.

Kurz und knapp: Diese Forderungen lesen sich wie eine Absage an wichtige Errungenschaften des Bundesteilhabegesetzes und stellen das sozialrechtliche Dreieck in der Eingliederungshilfe infrage.

AGFW, Dezember 2025

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